Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.03.1988 - 9 S 2477/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,10533
VGH Baden-Württemberg, 22.03.1988 - 9 S 2477/86 (https://dejure.org/1988,10533)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.1988 - 9 S 2477/86 (https://dejure.org/1988,10533)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 1988 - 9 S 2477/86 (https://dejure.org/1988,10533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,10533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

    Das ursprünglich auf Ungültigkeitserklärung der am 21.05.2015 durchgeführten Senatswahl gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klageerhebung durch Ablauf der Wahlperiode des Senats am 30.09.2019 (vgl. § 9 Abs. 4 der Grundordnung der Beklagten - GrundO - vom 13.03.2015) erledigt im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1988 - 9 S 2477/86 -, WissR 21, 271).

    Dafür, dass nur die auch passiv Wahlberechtigten die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer wählen dürften, finden sich in § 9 LHG keine Anhaltspunkte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.).

    Gleichfalls unerheblich ist bei der gebotenen perspektivischen Betrachtung, dass die Pflichten von Präsident und Vizepräsident nach § 46 LHG während ihrer Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 LHG i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 1 LHG (Präsident) bzw. i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 3 LHG, § 7 Abs. 1 GrundO (Vizepräsident) ruhen und sie - anders als die Rektoren und Prorektoren der Studienakademien, die noch in zeitlich reduziertem Umfang lehren (vgl. zum aktiven Wahlrecht der noch Lehrtätigkeiten ausübenden "geborenen" Senatsmitglieder der damaligen Fachhochschule für Finanzen Ludwigsburg bereits Senatsurteil vom 22.03.1988 - 9 S 2477/86 -, WissR 21, 271 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25.05.1989 - 7 B 112.88 -, NVwZ-RR 1989, 556) - gar keine Lehrtätigkeiten mehr wahrnehmen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht